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Landkreises Nienburg/Weser 31582 Nienburg - Berliner Ring 45 - Tel. 05021-6090 |
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Der neue Schulvorstand
Mitglieder des Schulvorstandes ab 1.1.2011,
nach NSchG § 38 b / 2011
| Vorsitz Schroeder, Sabine |
Stellvertreter nach Bedarf |
Abteilung Schulleitung |
| Vertreter der Schulleitung: Bönig, Helmut Brockhaus, Oliver Fraß, Werner Lange, Annike Ophey, Heidrun |
nach Bedarf Meinking, Rolf Wahl, Martin Ringert, Wolfgang Dr. Brod, Birgit |
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Lehrervertreter |
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| Schülervertreter Bremer, Robin WVE1B Meyer, Hannes FG-Q11D --- Sliwinski, Lukas MBS2B Nisius, Hendrik BFS2R-S2A |
Stellvertreter Müller, Marco BFS2-W2A --- Schulzki, Philipp BFS1R-InfB Holzapfel, Sebastian MKM1A Sudeck, Natalie KFR1A |
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Außerschulische Vertreter, die von den zuständigen Stellen
nach § 71 Berufs-bildungsgesetz bestimmt werden |
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Vertreter von Einrichtungen, die an der beruflichen Bildung beteiligt sind Wird noch ergänzt. |
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| Schulträger Niemeyer, Jörg |
--- | LK FD 211 |
Stand: 17.5.2011
Aufgaben des Schulvorstandes
nach § 38 a Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit
von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation
(§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der
Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der
ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs.
3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung
der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1
und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen
Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen
(§ 107),
11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen
(§ 22) sowie
12. Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32
Abs. 3.
(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.