Berufsbildende Schulen des
Landkreises Nienburg/Weser

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Schulvorstand
der BBS-Nienburg

Der neue Schulvorstand

Mitglieder des Schulvorstandes ab 1.1.2011,
nach NSchG § 38 b / 2011

Vorsitz
Schroeder, Sabine
Stellvertreter
nach Bedarf
Abteilung
Schulleitung
Vertreter der Schulleitung:
Bönig, Helmut
Brockhaus, Oliver
Fraß, Werner
Lange, Annike
Ophey, Heidrun
nach Bedarf
Meinking, Rolf
Wahl, Martin
Ringert, Wolfgang
Dr. Brod, Birgit
 

Lehrervertreter
Fleetjer, Harald
Hillinger, Michael
Meyer, Hartmut
Meyerhoff, Susanne
Schünemann, Armin
Schwill, Lutz

   
Schülervertreter
Bremer, Robin WVE1B
Meyer, Hannes FG-Q11D
---
Sliwinski, Lukas MBS2B
Nisius, Hendrik BFS2R-S2A
Stellvertreter
Müller, Marco BFS2-W2A
---
Schulzki, Philipp BFS1R-InfB
Holzapfel, Sebastian MKM1A
Sudeck, Natalie KFR1A
 

Außerschulische Vertreter, die von den zuständigen Stellen nach § 71 Berufs-bildungsgesetz bestimmt werden
Bebing, Leonard (IHK)
Rasche, Patric (KHW)
Meyer zu Vilsendorf, Henrich (LWK)

   

Vertreter von Einrichtungen, die an der beruflichen Bildung beteiligt sind

Wird noch ergänzt.

   
Schulträger
Niemeyer, Jörg
--- LK FD 211

Stand: 17.5.2011


Aufgaben des Schulvorstandes
nach § 38 a Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
12. Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

 


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