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Landkreises Nienburg/Weser 31582 Nienburg - Berliner Ring 45 - Tel. 05021-6090 |
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Der neue Schulvorstand
Mitglieder des Schulvorstandes 2018/2019,
(nach NSchG § 38 b / 2011)
Schulvorstand 2019/2020
Vorsitz Fleetjer, Harald |
Stellvertreter NN |
Vertreter der Schulleitung: |
N.N. Petersen, Maike N.N. N.N. |
Lehrervertreter Becker, Detlev Voigtländer, Michael Schünemann, Armin Wiegand, Nele |
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Außerschulische Vertreter Institution: Seifert, Rüdiger: Mittelweser Kliniken GmbH Raetsch, Andreas: Industrie- u. Handelskammer Rasche, Patric: Kreishandwerkskammer Meyer zu Vilsendorf, Henrich: Landwirtschaftskammer |
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Elternvertreter Es stehen keine Elternvertreter zur Verfügung. |
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Schülervertreter Baschar, Rojina BEY-19 Deringer, Luis BSWVE-19C Koch, Tom-Luca B1WIN-19 Tavan, Ferdi BSMKM-19 Wiesner, Lisa-Marie BEY-19 Windler, Lisa BSWVE-19C |
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Schulträger Schulz, Sandra Landkreis Nienburg - FB 21 |
Stand: 09/2019
Aufgaben des Schulvorstandes
nach § 38 a Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit
von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation
(§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der
Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der
ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs.
3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung
der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1
und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen
Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen
(§ 107),
11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen
(§ 22) sowie
12. Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32
Abs. 3.
(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.