Berufsbildende Schulen des
Landkreises Nienburg/Weser

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Schulvorstand
der BBS-Nienburg

Der neue Schulvorstand

Mitglieder des Schulvorstandes im Schuljahr 2009/10

 

Vorsitz
Frau Schroeder

Lehrervertreter
Gußmann, Marion
Meyer, Hartmut
Schwill, Lutz
Schünemann, Armin
Hillinger, Michael
Meyerhoff, Susanne
Fleetjer, Harald

Schülervertreter
Fernandes dos Santos, Verena
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Avanas, Dogan
Claus, Simon
Ohlmeyer, Dennis
Homann, Thomas
Trampe, Henning

Kaska, Helena

Schulträger
Niemeyer, Jörg

Stellvertreter
Herr Bönig


Wagner, Michael
Werner, Heinrich
Bauer, Claus Jürgen
Bardenhagen, Brigitte
Storch, Dieter
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Jasiniok, Marlies


Mittmann, Laura
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Pachonik, Marcel
Yarcu, Makbul Ciger
Holzapfel, Sebastian
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Marquard, Dennis


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Abteilung
Schulleitung


Agrar, Hausw., Ernährung
Bau, Holz, Farbe
Elektro, FOT
Fachgymnasium
Metall
Soziale Berufe
W + V


Agrar, Hausw., Ernährung
Bau, Holz, Farbe
Elektro, FOT
Fachgymnasium
Metall
Soz. Berufe
W + V

Schülerrat


LK FD 211


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Aufgaben des Schulvorstandes
nach § 38 a Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
12. Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

 


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